Reise­kran­ken­ver­si­che­rung

Die Bundes­re­gie­rung weist auf Notwen­dig­keit einer priva­ten Reise­kran­ken­ver­si­che­rung hin! 

Clau­dia Schmidtke, die Beauf­tragte der Bundes­re­gie­rung für die Belange der Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten (Pati­en­ten­be­auf­tragte) nimmt die begon­nene Feri­en­zeit zum Anlass und rät den Reisen­den zu einer Reisekrankenversicherung:

„Bei all der Feri­en­vor­freude ist schnell verges­sen, dass auch im Urlaub etwas passie­ren kann. Der Kran­ken­ver­si­che­rungs-Schutz ist jedoch nicht über­all im Ausland gege­ben. Reise­wil­lige soll­ten daher im Vorfeld einer Auslands­reise mit ihrer Kran­ken­kasse klären, welcher Versi­che­rungs­schutz im jewei­li­gen Reise­land besteht.“

Woran soll­ten Sie bei einer Reise denken!

Gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherte soll­ten ihre elek­tro­ni­sche Gesund­heits­karte auch bei Reisen in das euro­päi­sche Ausland nicht verges­sen, denn die Rück­seite beinhal­tet auch die euro­päi­sche Kran­ken­ver­si­che­rungs-Karte. Wird diese bei medi­zi­nisch notwen­di­gen Behand­lun­gen im Ausland  vorge­legt, kann die Versi­che­rung auch im Ausland in Anspruch genom­men werden. Ausnahme: Landes­üb­li­che Gebüh­ren oder Selbst­be­tei­li­gun­gen werden nicht erstattet.

Und das Ausland ist näher als vermutet!

Schiffs­rei­sende gera­ten mitun­ter schnel­ler ins versi­che­rungs­tech­ni­sche Ausland, als erwar­tet. Checkt  ein Passa­gier z.B. im Hambur­ger oder Kieler Hafen bei einem Kreuz­fahrt­schiff der Reede­rei Aida Crui­ses – German Branch of Costa Crociere S.p.A. ein, so würde eine mögli­che Behand­lung durch den Bord­arzt nach italie­ni­schem Recht erstat­tet, denn die Schiffe fahren unter italie­ni­scher Flagge. Fazit: Das Heimat­land des Schif­fes ist auch dann maßgeb­lich, wenn sich der medi­zi­ni­sche Notfall in deut­schem Hoheits­ge­biet ereignet.

Und wie sieht es aus, wenn das Schiff unter deut­scher Flagge fährt?

Tritt der medi­zi­ni­sche Notfall ein, wird die Behand­lung welt­weit nach den Rege­lun­gen des deut­schen Sozi­al­ge­setz­bu­ches erstat­tet. Erst beim Verlas­sen des Schif­fes in einem auslän­di­schen Hafen, z.B. für eine Besich­ti­gung, wird auf das Recht des Reise­lan­des abgestellt.

Soll­ten die Bord­ärzte keine Zulas­sung als Kassen­arzt haben, was schein­bar immer häufi­ger vorkommt, stel­len sie Privat­rech­nun­gen aus. Bei medi­zi­ni­schen Notfäl­len wird dann i.d.R. die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung den Anteil des Kassen­ho­no­rars erstattet.

Sicher ist sicher: Reise­kran­ken­ver­si­che­rung abschließen

Bei Reisen ins Ausland – egal ob euro­päi­sches oder nicht euro­päi­sches Ausland — ist der Abschluss einer Auslands — Reise­kran­ken­ver­si­che­rung sinn­voll. In Nicht-EU-Staa­ten sind Sie damit Privat­pa­ti­en­ten gleichgestellt.

Einschrän­kun­gen der euro­päi­schen Kran­ken­ver­si­che­rungs­karte! Die Reise­kran­ken­ver­si­che­rung ist die Lösung.

Rück­trans­port im Krank­heits­fall, örtli­che Zuzah­lun­gen oder die Nutzung priva­ter medi­zi­ni­scher Einrich­tun­gen sind nicht abge­deckt! Auch deshalb empfiehlt sich der Abschluss einer Auslands-Kran­ken­ver­si­che­rung, denn dort sind diese Kosten versichert.

Und zum Schluss noch­mals ein Hinweis der Pati­en­ten­be­auf­trag­ten zum Umfang der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung:  „In fast allen außer­eu­ro­päi­schen Ländern gilt jedoch kein Versi­che­rungs­schutz. Nur in weni­gen Ländern werden in Notfäl­len die Kosten für medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen bei Vorlage eines spezi­el­len Urlaubs­kran­ken­scheins der deut­schen Kran­ken­kasse übernommen.“

Zitat Schmidtke: „Bei solchen Reise­zie­len sollte daher erwo­gen werden, eine private Auslands­reise-Kran­ken­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen. Im Notfall müssen Urlau­ber Krank­heits­kos­ten sonst voll­stän­dig selbst bezahlen.“

 

 

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