Land­volk­dienste-Vorsorge Aktuell

Sparen fürs Alter, hohe Rendi­ten sind nur durch staat­li­che Förde­rung möglich!

Liebe Lese­rin, lieber Leser,

mit einer neuen Ausgabe unse­res Aktu­ell wollen wir auf ein Thema einge­hen, das die „alte“ Große Koali­tion, kurz vor dem Auslau­fen ihrer Amts­zeit, noch mit einem Gesetz auf den Weg gebracht hat: Die Alters­vor­sorge! Mit dem Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz (BRSG) werden Neure­ge­lun­gen zu bestehen­den und Verbes­se­run­gen zu neuen Vorsor­ge­ver­trä­gen geschaf­fen. Auf die wich­tigs­ten Elemente wollen wir einge­hen und berück­sich­ti­gen dabei die spezi­el­len Frage­stel­lun­gen für Sie, als unse­ren Kunden.

Augen­schein­lich wirkt sich das BRSG vorran­gig auf die Versi­cher­ten in der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung aus, welche Bedeu­tung aber auch dieses System in der Land­wirt­schaft hat, wird sich später heraus­stel­len. Der Land­wirt als Unter­neh­mer ist im System der Land­wirt­schaft­li­chen Alters­kasse (AdL) einge­bun­den, welches eigene Rege­lun­gen kennt. Zur besse­ren Beur­tei­lung steht zu Beginn die kurze Vorstel­lung der unter­schied­li­chen Systeme, daran schlie­ßen sich die Neure­ge­lun­gen aus dem BRSG an.

Ganz bewusst fällt die Ausgabe deshalb auch etwas länger aus, denn nur so gelingt eine kompakte Über­sicht, mit den dazu notwen­di­gen Muster­be­rech­nun­gen. Schon die Beispiele zeigen die viel­fäl­ti­gen Möglich­kei­ten zur Vorsorge, denn sie müssen sich auf die indi­vi­du­elle Einzel­si­tua­tion abstim­men lassen.

Die moderne Form der Alters­vor­sor­ge­kon­zepte setzt sich aus mehre­ren Baustei­nen zusam­men, die eine ideale Kombi­na­tion der unter­schied­li­chen Förder­mög­lich­kei­ten zulassen.

Mit dieser umfang­rei­chen Lektüre möchte ich aber auch die Gele­gen­heit nutzen, Ihnen unsere neuen Dienst­leis­tun­gen näher zubringen.

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Im Namen des gesam­ten Teams der Landvolkdienste-Vorsorge.

Heino Beewen

Deut­sche Rentenversicherung

Das umla­ge­fi­nan­zierte Modell beinhal­tet, dass die heuti­gen Arbeit­neh­mer die Renten­leis­tung für die heuti­gen Rent­ner erbrin­gen. Wer heute nach 45 Jahren Beitrags­zeit in die verdiente Renten­zeit wech­selt, erreicht aus der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung ca. 44,3 % Renten­höhe von seinem letz­ten Brut­to­ge­halt. Voraus­set­zung: In allen 45 Erwerbs­jah­ren wurde immer der Durch­schnitts­ver­dienst aller Renten­ver­si­cher­ten verdient (Eckrent­ner). Somit käme der Eckrent­ner in 2017 auf eine monat­li­che Rente von 1.370,25 EUR brutto (West). Schul­zei­ten, Ausbil­dungs­zei­ten, Eltern­zeit, Teil­zeit­ar­beit oder Arbeits­lo­sig­keit schmä­lern die zu erwar­tende Rente, da dabei nicht der Durch­schnitts­ver­dienst erreicht wurde. Somit liegen die tatsäch­li­chen durch­schnitt­li­chen Renten für lang­jäh­rige Versi­cherte im Jahr 2016 bei 1.070 EUR (Männer) und 696 EUR (Frauen) pro Monat.

Das deut­sche Renten­sys­tem bedarf umfas­sen­der Refor­men, um den anste­hen­den demo­gra­fi­schen Heraus­for­de­run­gen gerecht zu werden. Die kapi­tal­ge­deckte betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung ist dabei im Hinblick auf das unver­meid­lich sinkende Renten­ni­veau der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung ein unver­zicht­ba­rer Baustein, wenn in Zukunft für die Menschen ein ausrei­chen­des Einkom­men im Alter gewähr­leis­tet sein soll.

Land­wirt­schaft­li­che Alterskasse

Die Alters­si­che­rung der Land­wirte wurde 1957 einge­führt. Wegen der Beson­der­heit der Land­wirt­schaft hat die Alters­kasse keine voll­stän­dige Absi­che­rung zum Ziel, es ist viel­mehr ein Teil­si­che­rungs­sys­tem und als Baustein neben der priva­ten und betrieb­li­chen Vorsorge anzu­se­hen. Die Renten der Alters­si­che­rung der Land­wirte werden im glei­chen Maße ange­passt, wie die Renten der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung. Somit sind neben den Land­wir­ten, auch deren Ehegat­ten und mitar­bei­tende Fami­li­en­an­ge­hö­rige betrof­fen. Der „land­wirt­schaft­li­che Eckrent­ner“ mit 45 Beitrags­jah­ren käme heute auf eine monat­li­che Rente von 644,59 EUR.

Typi­sche Arbeit­neh­mer­ver­hält­nisse in der Landwirtschaft

Bei den land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben kommen diverse Arbeit­neh­mer-Verhält­nisse vor. Fast immer helfen Fami­li­en­an­ge­hö­rige in den Betrie­ben mit. Aus sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Sicht gehö­ren zu den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen Verwandte bis zum drit­ten Grad und Verschwä­gerte bis zum zwei­ten Grad, sowie Pfle­ge­kin­der eines land­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­mens. Zur arbeits­recht­li­chen Bewer­tung ist das Verwandt­schafts­ver­hält­nis unin­ter­es­sant, hier zählen Fakten wie Weisungs­ge­bun­den­heit, Einglie­de­rung im Betrieb, Beschäf­ti­gung anstelle einer frem­den Arbeits­kraft, zeit­lich umfang­rei­che Tätig­keit, Entgelt wird im Betrieb als Lohn­aus­gabe geführt, Lohn­steuer wird für das Entgelt abge­führt, Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Einige häufig vorkom­mende Arbeits­ver­hält­nisse wollen wir mit ihren entspre­chen­den Beson­der­hei­ten beleuchten:

  • Hofnach­fol­ger Die folgende drei Wege finden Anwendung: 
    • Klas­si­scher Hofnach­fol­ger nach Ausbil­dung (Sonder­re­ge­lung)
      Im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sinne besteht kein Arbeits­ver­hält­nis. Es wurde kein Arbeits­ver­trag erstellt, neben Kost und Logis kann auch eine Geld­leis­tung (max. 6% der BBG §159 SGB VI in 2017 also 381,– EUR) flie­ßen. Es werden mehr als 20 Wochen­ar­beits­stun­den geleis­tet, wodurch eine Versi­che­rungs­pflicht in der LAK und der LKK als mitar­bei­ten­der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ger (Mifa) zum halben Beitrags­satz besteht. Arbeits­recht­lich ist die Tätig­keit des Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen nicht auf Erwerb ausge­rich­tet. Der Hofnach­fol­ger arbei­tet im Eigen­in­ter­esse zum Erhalt bzw. zur Weiter­füh­rung des landw. Betrie­bes. Die gewährte Geld­leis­tung unter­liegt nicht der Lohn­steuer und wird als Privat­ent­nahme im Betrieb verbucht. Kost und Logis werden eben­falls nicht vom Unter­neh­mer steu­er­lich geltend gemacht. Es erfolgt keine Zahlung von Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen. Dies ist die tradi­tio­nelle Vari­ante. Aufgrund der Leis­tun­gen der Deut­schen-Renten­ver­si­che­rung hat sich dieses Modell mehr­heit­lich überholt.
    • Ange­stell­ter Hofnach­fol­ger nach der Ausbil­dung (verdient mehr als gering­fü­gig Beschäf­tigte)
      Wird wie ein Fremd­ar­beit­neh­mer mit Arbeits­ver­trag ange­stellt und erhält eine entspre­chende Entloh­nung mit Rück­sicht auf den gelten­den gesetz­li­chen Mindest­lohn bzw. Bran­chen­min­dest­lohn. Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich besteht eine Versi­che­rungs­pflicht in der LKK als Mifa, sowie in der AdL mit Möglich­keit zur Befrei­ung. Pflicht­mit­glied­schaft in der deut­schen Renten­ver­si­che­rung DRV- und in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung (AV). Ca. 99 % aller Hofnach­fol­ger stei­gen über diese Vari­ante ein. Die bestehende Pflicht­mit­glied­schaft in der AdL wird aufge­kün­digt und die Renten­ver­si­che­rung läuft über die DRV. Aus der Kran­ken­kasse kommt der Hofnach­fol­ger nicht raus und verbleibt dort mit dem halben Unter­neh­mer­bei­trag. Ca. 5 % derer, die diesen Weg beschrei­ten, verblei­ben noch zusätz­lich in der AdL, um sich auch dort noch Beitrags­jahre zuverdienen.
    • Hofnach­fol­ger mit Teil­be­trieb (nach der Ausbil­dung)
      Nach abge­schlos­se­ner Ausbil­dung erfolgt eine Teilung des Stamm­be­trie­bes und der zukünf­tige Hofnach­fol­ger über­nimmt einen Teil­be­trieb als Betriebs­lei­ter. Von Beginn an besteht eine Pflicht­mit­glied­schaft in der land­wirt­schaft­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (LKK) und Pflicht­mit­glied­schaft in der Alters­ver­sor­gung der Land­wirte (AdL) mit vollem Beitrags­satz, da er als Land­wirt­schaft­li­cher Unter­neh­mer tätig ist. Später wird der Betrieb häufig im Rahmen einer GbR wieder zusammengeführt.
  • Fremd­mit­ar­bei­ter (kein Verwandtschaftsverhältnis) 
    • Unter Berück­sich­ti­gung des gelten­den gesetz­li­chen Mindest­loh­nes (8,84 EUR in 2017) bzw. Bran­chen­min­dest­lohn (8,60 EUR in 2017) wird ein Arbeits­ver­trag geschlos­sen. Die Einkünfte liegen über die gering­fü­gige Beschäf­ti­gung und somit besteht eine DRV- und AVP-Pflicht, sowie eine Versi­che­rungs­pflicht in der GKV.
  • Gering­fü­gig Beschäftigte(Minijob)
    • Fremd­mit­ar­bei­ter: unter Berück­sich­ti­gung von gesetz­li­chem Mindest­lohn bzw. Bran­chen­min­dest­lohn wird ein Arbeits­ver­trag geschlos­sen. Der Betrieb führt pauschale Beiträge zur Kran­ken- und Renten­ver­si­che­rung an die Mini­job­zen­trale ab. Der Beschäf­tigte ist DRV-pflich­tig, wenn er sich nicht befreien lässt. Es besteht keine AV, LKK oder AdL-Pflicht. Das Arbeits­ent­gelt wird als Betriebs­aus­gabe gebucht und Lohn­steuer entspre­chend abgeführt.
    • Fami­li­en­mit­glied: das Fami­li­en­mit­glied z.B. Ehegatte wird als Arbeit­neh­mer (Fremd­mit­ar­bei­ter) betrach­tet und die Beschäf­ti­gung wird tatsäch­lich ausge­übt. Das Arbeits­ent­gelt wird als Betriebs­aus­gabe gebucht und Lohn­steuer entspre­chend abge­führt. Der Ehegatte wird anstelle einer frem­den Arbeits­kraft beschäf­tigt, also keine Betrach­tung eines Mifa in Bezug auf die SVLFG.

Die häufigs­ten Modelle der Alters­vor­sorge bei Land­wirt­schaft­li­chen Betrieben

Die Betriebs­rente, das geför­derte Modell für Angestellte.

Um die immer größer werdende Renten­lü­cke bei den Versi­cher­ten der deut­schen Renten­ver­si­che­rung zu schlie­ßen, erwar­tet die Bundes­re­gie­rung heute von den Beschäf­tig­ten, dass sie neben den Beiträ­gen für die gesetz­li­che Renten­ver­si­che­rung zusätz­lich mehr als 7 % ihres Lohnes für die Alters­vor­sorge aufwen­den. Ein Weg ist dabei die betrieb­li­che Altersversorgung:

Das Grund­prin­zip der Betriebsrente.

Seit dem Jahr 2002 haben Arbeit­neh­mer das gesetz­lich veran­kerte Recht, Teile des Brut­to­ge­halts (bis zu 4 % der Beitrags­be­mes­sungs­grenze – das sind 3.048 EUR für 2017) steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei in eine Betriebs­rente einzu­zah­len. Das neue Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz hat den steu­er­freien Höchst­be­trag für Beiträge an Pensi­ons­kas­sen, Pensi­ons­fonds und Direkt­ver­si­che­run­gen von derzeit 4% auf 8% der Beitrags­be­mes­sungs­grenze (BBG) in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung (West) ange­ho­ben. Zugleich hat es den bishe­ri­gen steu­er­freien, zusätz­li­chen Höchst­be­trag von 1.800 EUR abge­schafft. Eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit dieser Beiträge ist aber weiter­hin nur bis 4% der BBG West vorgesehen.

Was ist der Vorteil; was will der Gesetz­ge­ber bewir­ken: Der Netto­auf­wand des Einzel­nen wird um fast 50 % des Beitra­ges erhöht, so dass deut­lich mehr in die Alters­ver­sor­gung fließt. Der dadurch mögli­che höhere Spar­bei­trag und die in der Regel gerin­gere Steu­er­be­las­tung im Renten­al­ter führen zu einer deut­lich höhe­ren Netto­rente im Vergleich zu einer priva­ten Vorsorge. Zusätz­lich hilft der Arbeit­ge­ber spätes­tens ab 01.2019 (bestehende Entgelt­um­wand­lung ab 01.2022) dann noch finan­zi­ell mit den selbst einge­spar­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­trä­gen und daher lohnt sich die Betriebs­rente umso mehr!

Die Weiter­gabe der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge erfolgt als Zuschuss zur Entgelt­um­wand­lung mit 15 % des umge­wan­del­ten SV-pflich­ti­gen Entgelts (soweit der Arbeit­ge­ber durch die Entgelt­um­wand­lung SV-Beiträge einspart). Diese Rege­lung gilt nicht für Beiträge über 4 % der BBG und für Entgelt­um­wand­lung im Rahmen der Unter­stüt­zungs­kasse oder Direktzusage.

Bei den zukünf­ti­gen Land­wir­ten gilt eine Beson­der­heit zu beach­ten: Auf der Sozi­al­ver­si­che­rungs­seite haben wir den Beitrag zur Renten­ver­si­che­rung und den Beitrag zur Kran­ken­ver­si­che­rung. Einspa­run­gen erge­ben sich bei den Beiträ­gen zur deut­schen Renten­ver­si­che­rung. Da es sich beim Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag um einen Pauschal­bei­trag handelt, erge­ben sich hier keine Einsparungen.

Mitar­bei­ter mit nied­ri­gem Einkom­men haben es beson­ders schwer, eine adäquate Alters­ver­sor­gung aufzu­bauen. Profi­tie­ren sollen Arbeit­neh­mer, die keine ausrei­chen­den eige­nen Mittel zur Verfü­gung haben bzw. für die eine auf Gehalts­um­wand­lung basie­rende betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung aufgrund der nied­ri­gen Einkom­men nicht umge­setzt wird. Deshalb fördert eine arbeit­ge­ber­fi­nan­zierte Betriebs­rente diese Mitar­bei­ter­grup­pen und wird ab 2018 in beson­de­rem Maße mit der Gering­ver­die­ner-Förde­rung unterstützt:

  •  Förder­fä­hig sind Beiträge für Arbeit­neh­mer mit einem monat­li­chen Brut­to­ge­halt bis 2.200 Euro („Gering­ver­die­ner“). Nicht zum Brut­to­ge­halt zählen Urlaubs‑, Weih­nachts­gel­der, Jubi­lä­ums­zu­wen­dun­gen, Grati­fi­ka­tio­nen, etc.
  • Der Arbeit­ge­ber erhält eine Förde­rung von 30 % auf seine geleis­te­ten Beiträge. Der Arbeit­ge­ber kann diese Beiträge im Folge­mo­nat der Beitrags­zah­lung direkt mit seiner Lohn­steuer-Schuld verrech­nen. Geför­dert werden jähr­li­che Beiträge von mindes­tens 240 bis maxi­mal 480 Euro; die Förde­rung beträgt damit 72 bis 144 Euro (30% vom Beitrag).

 

Empfeh­lung

Im Vergleich zu einer Gehalts­er­hö­hung sparen Sie mit einer arbeit­ge­ber­fi­nan­zier­ten Betriebs­rente die Sozi­al­ab­ga­ben in Höhe des Arbeit­ge­ber­bei­tra­ges zur Sozi­al­ver­si­che­rung. Siehe dazu unser nach­fol­gen­des Beispiel.

Zugang zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (bAV) haben:

  • Fremd­mit­ar­bei­ter (versi­chert in der DRV + GKV)
  • Gering­fü­gig Beschäf­tigte (Fremd­mit­ar­bei­ter und Familienmitglieder)
  • Ange­stell­ter Hofnach­fol­ger (dieser bedarf einer geson­der­ten Prüfung)

Keinen Zugang zur bAV hat:

  • der klas­si­sche Hofnach­fol­ger kann keine bAV abschlie­ßen, da kein Arbeits­ver­trag besteht, keine Lohn­steu­er­gruppe verge­ben ist und er nicht Mitglied der DRV ist.

Es bestehen weitere Möglich­kei­ten! Die Finan­zie­rung kann gleich­wohl auch vom Arbeit­ge­ber erfol­gen, wenn die Gehalts­zah­lung unter 2.200 Euro liegt, ist hier sogar eine Kombi­na­tion aus Entgelt­um­wand­lung und arbeit­ge­ber­fi­nan­zier­ter betrieb­li­cher Versor­gung herzu­stel­len. Hier kommt es auf eine Einzel­fall­be­wer­tung an.

Betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung als Gehalts­er­hö­hung:
Haben Sie schon einmal darüber nach­ge­dacht, was eine Gehalts­er­hö­hung aus Sicht Ihres Mitar­bei­ters für einen Effekt hat?

Wenn Sie einem Mitar­bei­ter (Alter 50 Jahre) mit einem Gehalt von 2.200 EUR eine Brut­to­lohn­er­hö­hung von 40 EUR pro Monat zahlen wollen, verbleibt für ihn netto ein Betrag von 27 EUR. Bekommt der Mitar­bei­ter die Lohn­er­hö­hung in Form eines bAV-Vertra­ges (40 EUR Beitrag pro Monat), kann er sich selbst im Alter von 50 Jahren noch eine Lebens­lange Rente in Höhe von 36 EUR erspa­ren. Häufig ist dieser Betrag noch Steuer- und SV-frei.

Bei diesem Mitar­bei­ter müssen wir heute davon ausge­hen, dass er ca. 860 EUR Rente von der der DRV bekommt. Durch die bAV erhält er eine vier­pro­zen­tige Zusatzrente.

Und der Arbeit­ge­ber spart für die 40 EUR auch noch die Sozialabgaben.


Basis- / Rüru­prente: Das geför­derte Modell für Unternehmer

Die Rürup-Rente rich­tet sich vor allem an Frei­be­ruf­ler, Selbst­stän­dige und Gutver­die­ner, denn sie haben oft keine oder zu geringe gesetz­li­che Renten­an­sprü­che. Außer­dem ist die Rürup-Rente für renten­nahe Jahr­gänge von Inter­esse: Durch die Absetz­bar­keit der Beiträge ist der Steu­er­vor­teil meist größer als der Verlust durch die Besteue­rung der Rente: So werden 2017 die Beiträge mit 84% steu­er­lich geför­dert – doch die Renten, die im Jahr 2017 begin­nen, werden nur zu 74% mit dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz besteuert.

Idea­ler­weise wird der Vertrag mit nied­ri­gen monat­li­chen Beiträ­gen geführt und am Jahres­ende können, entspre­chend der wirt­schaft­li­chen Situa­tion, Sonder­zah­lun­gen vorge­nom­men werden. Die Beiträge für die Rürup-Rente sind steu­er­lich absetz­bar – im Jahr 2017 können Allein­ste­hende bis maxi­mal 23.362 EUR und zusam­men­ver­an­lagte Ehegat­ten oder einge­tra­gene Lebens­part­ner bis maxi­mal 46.724 EUR an Beiträ­gen steu­er­lich geltend machen. Bei diesen Höchst­be­trä­gen sind auch die Beiträge zur gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung, zu berufs­stän­di­schen  Versor­gungs­ein­rich­tun­gen oder Versor­gung der land­wirt­schaft­li­chen Alters­kasse zu berück­sich­ti­gen. Das bedeu­tet: Um Ihren maxi­mal steu­er­lich geför­der­ten Beitrag zur Rürup-Rente zu ermit­teln, ist der Höchst­bei­trag um diese Beiträge zu kürzen.

84% der geleis­te­ten Beiträge werden in 2017 steu­er­lich aner­kannt. Dieser Anteil steigt in den kommen­den Jahren an, bis er 2025 bei 100% liegt. Die lebens­lange Rente wird erst im Alter besteu­ert – der Besteue­rungs­an­teil rich­tet sich nach dem Jahr des Renten­be­ginns: Für den Rent­ner­jahr­gang 2017 liegt er bei 74%, erst die Rent­ner­jahr­gänge ab 2040 müssen ihre Rürup-Rente mit ihrem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz voll versteuern.

Zugang zur Basis­rente haben:

  • Der Klas­si­sche Hofnachfolger
  • Hofnach­fol­ger mit Teilbetrieb
  • Gesell­schaf­ter Geschäfts­füh­rer (GGF) eines ausge­glie­der­ten Unter­neh­mens z.B. die Biogas GmbH

Zu beach­ten ist, dass beim GGF der Höchst­bei­trag für die Basis­rente gene­rell gekürzt wird, wenn der GGF eine Anwart­schaft auf eine Betriebs­rente hat. Unab­hän­gig davon, ob es sich dabei um eine Entgelt­um­wand­lung oder um eine arbeit­ge­ber­fi­nan­zierte Versor­gung handelt.

        
Ries­ter-Rente, das geför­derte Modell für alle!

Die Ries­ter-Rente ist eine Form der Alters­vor­sorge, die vom Staat durch Zula­gen und mögli­che zusätz­li­che Steu­er­vor­teile geför­dert wird – zusätz­lich zu Ihrem eige­nen Beitrag. Die Ries­ter-Förde­rung können alle in Anspruch nehmen, die renten­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind – egal ob ange­stellt oder selbst­stän­dig. Land­wirte, die in der Land­wirt­schaft­li­chen Alters­kasse versi­chert sind, können von der Förde­rung profi­tie­ren. Wer dennoch nicht zu diesem Perso­nen­kreis gehört, kann die Ries­ter-Förde­rung erhal­ten, wenn der Ehegatte oder einge­tra­gene Lebens­part­ner einen geför­der­ten Ries­ter-Vertrag abge­schlos­sen hat. Die Ries­ter-Förde­rung erhöht sich ab 2018 von 154 EUR auf 175 EUR (§ 84 Satz 1 EStG – neu). Hier­durch soll für Gering­ver­die­ner ein größe­rer Anreiz geschaf­fen werden, etwas für die eigene Alters­vor­sorge zu tun. Der zusätz­li­che Sonder­aus­ga­ben-Höchst­be­trag für Beiträge zu Ries­ter-Verträ­gen beträgt auch ab 2018 unver­än­dert 2.100 EUR.

Um die Zula­gen in voller Höhe und mögli­che Steu­er­vor­teile zu erhal­ten, können Sie 4 % Ihres Vorjah­res-Brut­to­ein­kom­mens in Ihre Ries­ter­Rente einzah­len – jähr­lich mindes­tens 60 Euro, höchs­tens 2.100 Euro abzüg­lich der gewähr­ten Zula­gen. Bei Land­wir­ten, wird das Vorvor­jah­res­ein­kom­men aus Land- und Forst­wirt­schaft zur Berech­nung herangezogen.

Der Anbie­ter bean­tragt für Sie jähr­lich auto­ma­tisch die Zula­gen. Nur Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft müssen jedes Jahr mit dem soge­nann­ten Daten­blatt an den Versi­che­rer gemel­det werden, damit die korrekte Zula­gen­höhe verbucht werden kann. Eine wesent­li­che Ände­rung bei der Ries­ter-Förde­rung in der bAV betrifft die Abschaf­fung der soge­nann­ten „Doppel­ver­bei­tra­gung“ von Beitrag und Leis­tung mit Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen. Die Versor­gungs­leis­tun­gen aus Ries­ter-bAV-Verträ­gen sind künf­tig sozialversicherungsfrei.

Mit der Steu­er­erklä­rung prüft das Finanz­amt dann eine mögli­che steu­er­li­che Förde­rung, die direkt an den Ries­ter­spa­rer zurückfließt.

Ries­ter­spa­ren ist möglich für:

  • Klas­si­scher Hofnachfolger
  • Ange­stell­ter Hofnachfolger
  • Hofnach­fol­ger mit Teilbetrieb
  • Fremd­mit­ar­bei­ter
  • Gering­fü­gig Beschäf­tigte, es sei denn
  • es liegt eine DRV-Befrei­ung vor


Für die zukünf­ti­gen Hofnach­fol­ger, insbe­son­dere für dieje­ni­gen, die sich bis zum Eintritt in die Selbst­stän­dig­keit, über das System der deut­schen Renten­ver­si­che­rung versi­chern, sind mehrere Optio­nen zur priva­ten Alters­vor­sorge denk­bar. Daher ist es beson­ders wich­tig, sich hier von einem Bera­ter entspre­chende Unter­stüt­zung einzu­ho­len. Die Optio­nen der Alters­ver­sor­gung sind mit einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung, einer steu­er­lich geför­der­ten Rürup-Rente oder auch mit Ries­ter­ren­ten denk­bar. Es kommt jedoch auf Ihre persön­li­chen Motive an. Für eine indi­vi­du­elle Bera­tung zur opti­ma­len Nutzung aller Förde­run­gen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


Disclai­mer: Die Ihnen über­las­se­nen Unter­la­gen basie­ren auf Beur­tei­lun­gen und recht­li­chen Einschät­zun­gen der Land­volk­dienste-Vorsorge GmbH, Hanno­ver zum Zeit­punkt der Erstel­lung der Unter­la­gen. Die Unter­la­gen dienen ausschließ­lich zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken und erset­zen keine indi­vi­du­elle Bera­tung. Eine Gewähr für die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit kann nicht über­nom­men werden. Durch die Über­las­sung der Unter­la­gen wird eine Haftung gegen­über dem Empfän­ger, Teil­neh­mer oder Drit­ten nicht begründet.

Impressum/Rechtliche Anga­ben:

Heraus­ge­ber
Land­volk­dienste Vorsorge GmbH
Kabel­kamp 6
30179 Hanno­ver

www.landvolkdienste-vorsorge.de
Tele­fon: 0511 51 54 16 0
Tele­fax: 0511 51 54 16 10

Die Land­volk­dienste-Vorsorge GmbH ist eine Mehr­fach­agen­tur (Bundes­re­pu­blik Deutsch­land) und verfügt über eine Erlaub­nis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewer­be­ord­nung. Sie ist Mitglied der Indus­trie- und Handels­kam­mer Hanno­ver, die auch Aufsichts­be­hörde ist. Die Land­volk­dienste Vorsorge GmbH ist im Versi­che­rungs­ver­mitt­ler­re­gis­ter (www.vermittlerregister.info) unter der Regis­ter-Nr. D‑0P1X-AMYMI-00 einge­tra­gen. Als Mehr­fach­agent unter­liegt die Land­volk­dienste Vorsorge GmbH folgen­den berufs­recht­li­chen Regelungen:

  • § 34 d Gewer­be­ord­nung (GewO)
  • §§ 59–68 Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG)
  • Versi­che­rungs­ver­mitt­ler­ver­ord­nung (Vers­VermV)

Die berufs­recht­li­chen Rege­lun­gen können über die vom Bundes­mi­nis­ter der Justiz und von der juris GmbH betrie­bene Home­page www.gesetze-im-internet.de einge­se­hen und abge­ru­fen werden.