Betrieb­li­che Alters­vor­sorge (bAV)

Die Betriebs­rente, das geför­derte Modell für Angestellte.

Das Grund­prin­zip der Betriebsrente.

Seit dem Jahr 2002 haben Arbeit­neh­mer das gesetz­lich veran­kerte Recht, Teile des Einkom­mens steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei in eine Betriebs­rente einzu­zah­len. Die Beiträge zur Direkt­ver­si­che­rung sind 2018 bis zu 6.240 Euro steu­er­frei und bis zu 3.120 Euro im Jahr sozi­al­ab­ga­ben­frei. Das Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz hat den steu­er­freien Höchst­be­trag für Beiträge an Pensi­ons­kas­sen, Pensi­ons­fonds und Direkt­ver­si­che­run­gen von 4% auf 8% der Beitrags­be­mes­sungs­grenze (BBG) in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung (West) ange­ho­ben. Zugleich hat es den bishe­ri­gen steu­er­freien, zusätz­li­chen Höchst­be­trag von 1.800 EUR abge­schafft. Eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit dieser Beiträge ist aber weiter­hin nur bis 4% der BBG West vorgesehen.

Was ist der Vorteil? Was will der Gesetz­ge­ber bewir­ken?: Der Netto­auf­wand des Einzel­nen wird um fast 50 % des Beitra­ges erhöht, so dass deut­lich mehr in die Alters­ver­sor­gung fließt. Der dadurch mögli­che höhere Spar­bei­trag und die in der Regel gerin­gere Steu­er­be­las­tung im Renten­al­ter führen zu einer deut­lich höhe­ren Netto­rente im Vergleich zu einer priva­ten Vorsorge. Zusätz­lich hilft der Arbeit­ge­ber spätes­tens ab 01.2019 (bestehende Entgelt­um­wand­lung ab 01.2022) dann noch finan­zi­ell mit den selbst einge­spar­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­trä­gen und daher lohnt sich die Betriebs­rente umso mehr! Die Weiter­gabe der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge erfolgt als Zuschuss zur Entgelt­um­wand­lung mit 15 % des umge­wan­del­ten SV-pflich­ti­gen Entgelts (soweit der Arbeit­ge­ber durch die Entgelt­um­wand­lung SV-Beiträge einspart). Diese Rege­lung gilt nicht für Beiträge über 4 % der BBG und für Entgelt­um­wand­lung im Rahmen der Unter­stüt­zungs­kasse oder Direktzusage.